Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Handel mit Altmetallen, die Gestellung von Containern und die Entsorgung von Abfällen

1. Parteien, Vertragsschluss, Geltungsbereich 

a)    Der Vertrag wird zwischen der Firma Bartels Metallhandels GmbH & Co. KG (nachfolgend Unternehmen genannt) einerseits sowie dem Käufer oder Verkäufer von Altmetallen, bzw. dem Besteller einer Containers andererseits (nachfolgend Kunde genannt) geschlossen. 
b)    Der Vertrag kommt zu den nachfolgenden Bedingungen wie folgt zustande: unter Anwesenden durch die Annahme oder Abgabe von Altmetallen am Sitz des Unternehmens, unter Abwesenden durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmens nach einer Bestellung des Kunden. 
c)    Abweichende AGB des Kunden sind auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Unternehmens ausgeschlossen. 

2. Annahme von Altmetallen 

a)    Das Unternehmen nimmt alle Arten von Altmetallen entgegen, welche nicht durch gefährliche Stoffe im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den dazugehörigen Rechtsverordnungen kontaminiert sind. 
b)     Von der Annahme ausgeschlossen sind:

- Kühlschränke, Gefriergeräte und Klimaanlagen 
- Ölradiatoren
- Alt-Kraftfahrzeuge mit Betriebsstoffen 
- Acetylen-Gasflaschen
- Altmetalle, welche durch radioaktiv oder durch gefährliche Stoffe im Sinne des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes und den dazugehörigen Rechtsverordnungen kontaminiert sind. 

 3. Lieferzeiten beim Containerverleih 

Vereinbarungen über bestimmte Lieferzeiten für die Bereitstellung von Containern sind unverbindlich, soweit sie das Unternehmen nicht schriftlich bestätigt. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu zwei Stunden als unwesentlich anzusehen und begründen keine Ansprüche des Kunden gegen das Unternehmen. 

4. Zufahrten und Aufstellplatz für Containerverleih 

a)    Der Kunde hat für einen geeigneten Aufstellplatz für den Container zu sorgen. Er ist auch dafür verantwortlich, dass die Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragserfüllung erforderlichen LKW befahrbar sind. Unbefestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur geeignet, wenn der Kunde den Untergrund für das Befahren mit LKW fachmännisch vorbereitet hat (z.B. durch Aufschüttung und Verdichtung, geeignete Unterlagen, etc.). 
b)    Zufahrtsengpässe, gewichtsbeschränkte Straßen und Brücken oder sonstige Hindernisse im nahen Umkreis hat der Kunde dem Unternehmen bei Vertragsabschluss mitzuteilen. 

5. Sicherung des Containers, Sondergenehmigungen 

a)    Das Unternehmen stellt einen entsprechend den Verlautbarungen des Bundesverkehrsministeriums gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. 
b)     Für die erforderliche Sicherung des Containers, nach der StVO und anderen einschlägigen Vorschriften, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Die Einholung eventuell erforderlicher Sondergenehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, das Befahren gewichtsbeschränkter Straßen und Brücken, sowie das Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen und Wegen ist grundsätzlich Sache des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 

6. Beladung des Containers 

a)    Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Der Container darf nur mit den vertraglich vereinbarten Abfällen bzw. mit den nach Ziffer 2 annahmefähigen Stoffen beladen werden. Der Container ist gleichmäßig zu beladen. 
b)    Wird dies missachtet, hat sich das Unternehmen mit dem Kunden über das weitere Vorgehen abzustimmen. Kommt es nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu einer Einigung, kann das Unternehmen die Maßnahmen ergreifen die ihm die besten zu sein scheinen. Es kann namentlich den Transport verweigern, die Stoffe zwischenlagern, zurückschaffen oder sie anderweitig verwerten oder entsorgen. Dies gilt auch, wenn sich die vertragswidrige Beladung des Containers erst nachträglich herausstellt. Wurde der Container zum Zwecke des Ankaufs von Altmetallen und Schrotten verliehen, greift diesbezüglich Ziffer 8 Buchstabe b) und f) 
c) Für Schäden und Aufwendungen, die durch die Verletzung der oben unter a) genannter Bestimmung entstehen, haftet der Kunde, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Ein Verbraucher hat Schäden und Aufwendungen nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft. Die Vorschriften des §414 HGB sowie des § 254 BGB bleiben unberührt. 

7. Haftung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter 

a)    Die Haftung des Unternehmens einschließlich des Verhaltens seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubter Handlungen und nach §§ 280, 281 BGB ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Das Unternehmen haftet also nur dann, wenn seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen den Schadenvorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Das Unternehmen haftet daher auch nicht für Schäden, die an den Sachen des Auftraggebers oder Dritten entstehen, es sei denn, dass die Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmens den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Kunde hat das Unternehmen ggf. von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB und §§ 414 Abs. 2, 425 HGB bleiben unberührt, auch im Hinblick auf die Freistellungsquote. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet das Unternehmen nur dann, wenn wesentliche oder typische Vertragspflichten (Sog. Kardinalpflichten) verletzt werden. Kardinalpflichten sind Pflichten, die die vertragsgemäße Durchführung erst ermöglichen. 
b)    Die vorgenannten Haftungsausschlüsse/-beschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, Lebens, der Gesundheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmens oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse/-beschränkungen gelten ebenfalls nicht bei Schäden, für die eine Versicherung des Unternehmens besteht. 
c)    Haben andere Ursachen an der Entstehung eines Schadens mitgewirkt, für welche das Unternehmen einzustehen hat, so haftet das Unternehmen nur im Umfang, wie sein Verschulden im Verhältnis zu den Ursachen steht. 

8. Vergütung, Aufwendungen, Schadenspauschale Leerfahrten 

a)    Vergütungsbasis für den Ankauf von (Alt-)Metallen und Schrotten, den Transport mit Containergestellung und die Entsorgung von Abfällen ist die bei Vertragsschluss vorgelegte Preisliste. Werden diese Stoffe beim Kunden abgeholt bzw. stellt das Unternehmen hierfür einen Container, wird dem Kunden für Container mit Mindergewicht eine Transportpauschale von 49,50 € berechnet. Mindergewicht liegt vor, wenn Container mit weniger als 500 kg beladen sind. 
b)    In Altmetallen enthaltene Fremdanhaftung und Beimengen werden gewichtsmäßig in Abzug gebracht und deren Entsorgung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der Firma Bartels für Entsorgungsleistung in Rechnung gestellt. 
c)    Werden Abfälle verschiedener Sorten, bzw. Preisklassen gemäß Preisliste in einem Container vermengt, wird die Vergütung auf Basis der teuersten Abfallsorte berechnet. 
d)    Eventuelle erforderliche Sondergenehmigungen im Sinne von Ziff. 5 b) sind im Preis nicht inbegriffen und daher vom Kunden gesondert zu vergüten, wenn sie durch den Unternehmer eingeholt werden. 
e)    Fährt das Unternehmen den Kunden infolge einer Verletzung von dessen Mitwirkungspflicht an, wird der durch die Leerfahrt versuchte Schaden auf den für die Containergestellung vereinbarten Preis gemäß Preisliste pauschaliert. 
f)    Der Nachweis eines geringeren Schaden bleibt dem Kunden vorbehalten. Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleiben unberührt. 

9. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

a)     Erfüllung und Gerichtstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Unternehmens bzw. Bremen, sofern beide Vertragsparteien Kaufleute sind. 
b)     Für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Für Verladung und Transport der Container gilt das Frachtrecht nach §§ 407 ff HGB, jedoch nur bis zur Ablieferung am Bestimmungsort. 

10. Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder zum Teil nichtig, ungültig, anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde nicht wirksam sein, wird die Gültigkeit der Bestimmungen nicht berührt. 

 

Stand: August 2011

 

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